Gesetze / Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz
AVAG§ 16 Einlegung und Begründung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 20
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 23.06.2005 – IX ZB 64/04Zitiert von 3
- BGH, 22.09.2005 – IX ZB 7/04Zitiert von 3
- BGH, 20.01.2005 – IX ZB 154/01Zitiert von 3
- BGH, 22.06.2017 – IX ZB 61/16Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung: Vereinbarkeit einer Verurteilung zu pauschaliertem Schadensersatz wegen missbräuchlicher Prozessführung mit dem ordre publicZitiert von 10
- BGH, 31.05.2017 – XII ZB 122/16Familienstreitsache: Vereinfachtes Klauselerteilungsverfahren für eine ausländische Unterhaltsentscheidung; Zulässigkeit der BeschwerdeZitiert von 5
- BGH, 14.06.2012 – IX ZB 245/10Vollstreckbarerklärungsverfahren: Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers; Beschränkung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel auf Teile des Urteils; französisches Garantieurteil
Zuletzt entschieden
- BGH, 14.06.2012 – IX ZB 183/09Vollstreckbarerklärung eines polnischen Zahlungsbefehls: Verstoß gegen den deutschen ordre public bei Einlegung eines richterlichen Hinweisschreibens nur in die GerichtsakteZitiert von 5
- BGH, 11.03.2010 – IX ZB 94/07Vollstreckung ausländischer Urteile: Berücksichtigung der Aufhebung der Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Ursprungsstaat im Beschwerdeverfahren der VollstreckbarerklärungZitiert von 3
- BGH, 05.02.2009 – IX ZB 89/06Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 AVAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/16#abs-1 (1) Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen der Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof eingelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/16#abs-2 (2) Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. § 575 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. Soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Beschwerdegericht von einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgewichen sei, muss die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, bezeichnet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/16#abs-3 (3) Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Beschlusses, gegen den sich die Rechtsbeschwerde richtet, vorgelegt werden.